· Nachricht · Arbeitsrecht
Erstattung der Gebühr für ein polizeiliches Führungszeugnis
| Der Arbeitgeber muss die vom Arbeitnehmer verauslagte Gebühr für ein polizeiliches Führungszeugnis vollständig dem Arbeitnehmer erstatten, wenn die Beschaffung des Zeugnisses im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt und im weitesten Sinne der Arbeitsausführung dient. Das hat das LAG Hessen im Fall einer Gebäudereinigungsfirma entschieden. |
Fundstelle
- LAG Hessen 21.4.15, 15 Sa 1062/14, Rev. BAG, 9 AZR 417/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 146575
Quelle: ID 44101153