· Nachricht · 9 ErbStG
Keine niedrigere Bewertung eines gekündigten Kommanditanteils aus Billigkeitsgründen
| Ein Kommanditanteil, der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gekündigt war, ist für Zwecke der Erbschaftsteuer mit dem Wert anzusetzen,der sich aus dem Bewertungsgesetz ergibt, auch wenn der Erbe tatsächlich nur eine niedrigere Abfindung erhält. Die Feststellung eines niedrigeren Werts aus Billigkeitsgründen ist nach Ansicht des FG Münster nicht möglich. |
Sachverhalt
Die Klägerin war neben ihrem Bruder Miterbin ihrer im März 2008 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte ein Kommanditanteil, den die Mutter bereits vor ihrem Tod zum 31.12.2008 gekündigt hatte. Die Erben vereinbarten mit der KG, die Kündigung bereits auf den Todeszeitpunkt vorzuziehen. Sie erhielten eine Abfindung in Höhe von insgesamt rund 460.000 EUR, die nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen berechnet wurde. Das Finanzamt stellte den Wert des Kommanditanteils der Erblasserin für Zwecke der Erbschaftsteuer auf knapp 1,4 Mio. EUR fest.
Die Klägerin beantragte, den Anteilswert aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe des Abfindungsguthabens festzustellen und verwies auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Werten. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Die sich aus dem erbschaftsteuerlichen Stichtagsprinzip ergebenden Härten habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
Entscheidung
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Klägerin hat nach Auffassung des FG Münster keinen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen. Dass es sich bei dem Bewertungsgegenstand um einen schon von der Erblasserin mit Wirkung zum 31.12.2008 gekündigten Gesellschaftsanteil gehandelt habe, sei nicht erheblich, da erbschaftsteuerlich das in §§ 11, 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verankerte Stichtagsprinzip maßgebend sei. Das Finanzamt habe zudem ermessensfehlerfrei entschieden, dass der zutreffend nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes ermittelte Anteilswert nicht im Hinblick auf eine sachliche Unbilligkeit niedriger festzustellen sei, da die Wertfeststellung nicht den Wertungen des Gesetzgebers widerspreche. Dieser habe mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte einen Vereinfachungszweck verfolgt und etwaige Härten bewusst in Kauf genommen. Damit sei es ausgeschlossen für einzelne Wirtschaftsgüter hiervon abweichende, ggf. realitätsnähere Werte anzusetzen. Auch aus dem Verfassungsrecht sei keine sachliche Unbilligkeit abzuleiten, da ein extrem atypischer Fall nicht vorgelegen habe. Eine erdrosselnde Wirkung der gesonderten Wertfeststellung für Zwecke der Erbschaftsteuer sei schließlich nicht anzunehmen, da sowohl der Wert des Kommanditanteils als auch die Abfindung positiv seien.
Erläuterungen
Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. Dies nimmt der BFH an, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.
Auf dieser Grundlage dürfte sich die Entscheidung des FG Münster im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung stehen. Der durch die Übernahme der zutreffenden Steuerbilanzwerte beabsichtigte Vereinfachungszweck schließt es regelmäßig aus, im Einzelfall vom BewG abweichende, realitätsnahe Werte anzusetzen. Anderenfalls müsste allein aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gründen eine vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewünschte Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erfolgen (BFH 17.7.13, II R 13/11, BFH/NV 13, 1383).
Jüngstes Beispiel für eine sachliche Unbilligkeit aus der BFH-Rechtsprechung (BFH 22.10.14, II R 4/14): Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 163 Satz 1 AO gerechtfertigt sein, wenn der Rentenberechtigte als Erwerber den Antrag auf Ablösung der Jahressteuer erst lange Zeit nach Beginn des Zahlungsausfalls stellt und nicht damit zu rechnen ist, dass er weitere Rentenzahlungen erhalten wird.
Insoweit kann eine sachliche Unbilligkeit dadurch eintreten, dass die Besteuerung an die lebenslängliche Leistung der Rente anknüpft und die Rentenzahlungen tatsächlich aufgrund von Umständen entfallen, die der Rentenberechtigte nicht zu vertreten hat. Ob ein solcher ungewollte Überhang des Steuertatbestands im Besprechungsfall vorlag, wird der BFH zu klären haben, wenn die Revision eingelegt wird.
Fundstelle
- FG Münster 19.3.15, 3 K 735/14 F; Revision zugelassen, astw.iww.de, Abruf-Nr. 144860