· Fachbeitrag · 17 EStG
Sind Auflösungsverluste gemäß § 17 EStG nachträgliche Anschaffungskosten?
| Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung nach § 17 EStG sind auch Darlehen und andere Finanzierungshilfen, z. B. Bürgschaftsübernahmen, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Eine Finanzierungshilfe ist nur dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft die Finanzierungshilfe zu einem Zeitpunkt zuführt, in dem ihr ein ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte. |
Sachverhalt
Streitig war die Höhe eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG. Zum Zeitpunkt der Auflösung der GmbH in 2009 bestanden Verbindlichkeiten gegenüber dem Steuerpflichtigen als Gesellschafter in Höhe von ca. 400.000 EUR, die aus einer zuvor beendeten Betriebsaufspaltung herrührten.
Es handelte sich um Forderungen des Besitzunternehmens gegen die GmbH, die anlässlich der Veräußerung des Besitzunternehmens in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen überführt wurden. In 2000 und nachfolgend in 2009 vereinbarten der Steuerpflichtige und die GmbH jeweils einen Rangrücktritt (Forderungsrücktritt) hinsichtlich der Forderungen des Steuerpflichtigen gegenüber der GmbH.
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