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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Ortsübliche Durchschnittsmiete bei doppelter Haushaltsführung (Rechtslage bis 2013)

    | „Notwendig“ sind Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, soweit diese sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m 2 bei einem ortsüblichen Durchschnittsmietzins ergeben. Bei der Ermittlung des Durchschnittsmietzinses ist der offizielle Mietspiegel für das gesamte Gebiet der Stadt oder Gemeinde zugrunde zu legen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war u.a. die Ermittlung der „notwendigena“ Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH sind bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 Wohnungskosten notwendig, soweit diese sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m2 bei einem ortsüblichen Mietzins je nach m2 für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben.

     

    Während das FA im Rahmen der Ermittlung der „notwendigen“ Unterkunftskosten die Durchschnittsmiete für eine 60 m2große Wohnung im gesamten Stadtgebiet ansetzte, vertrat der Steuerpflichtige die Auffassung, bei der Begrenzung der Unterkunftskosten auf die ortsübliche Durchschnittsmiete sei nicht auf den Mietspiegel für das gesamte Stadtgebiet abzustellen, sondern allein auf die speziell für den Stadtteil ermittelten Werte, in dem die Zweitwohnung belegen war, zurückzugreifen.

     

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