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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Kommissaranwärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

    | In einer Kindergeldsache hatte das FG Düsseldorf zu entscheiden, ob die Fahrten einer Kommissaranwärterin zu ihrer jeweiligen Ausbildungsstelle als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu qualifizieren sind. |

     

    Sachverhalt

    Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gliedert sich in das Fachhochschulstudium (80 Wochen), das Training beim Landesamt für Aus- und Fortbildung sowie Personalangelegenheiten der Polizei (34 Wochen) und das Praktikum in einem Polizeipräsidium (36 Wochen). Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass die Auszubildende an der Fachhochschule, die ihren Stammausbildungsplatz darstellte, ihre regelmäßige Arbeitsstätte habe. Deshalb könnten Kosten für Fahrten dorthin nur in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden.

     

    Entscheidung

    Dem ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Es hat der Klage stattgegeben. Die Fahrten zu den drei Ausbildungsstellen seien nach Dienstreisegrundsätzen zu behandeln, da die Anwärterin keine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese befindet sich dort, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Dieser Mittelpunkt ist nach qualitativen - nicht nach quantitativen - Merkmalen der Arbeitsleistung zu bestimmen.

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