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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt

    | Das FG Brandenburg hatte die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung, in der der eigene Hausstand unterhalten wird, im Rahmen der doppelten Haushaltsführung noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen ist. Dabei lagen im Streitfall der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort in derselben politischen Gemeinde. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall bewohnte der Steuerpflichtige in der Stadt seines Hauptwohnsitzes zusätzlich noch eine Zweitwohnung in unmittelbarer Nähe seiner ebenfalls in dieser Stadt belegenen Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte). Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten machte er als Werbungskosten infolge einer doppelten Haushaltsführung geltend.

     

    Das FA ließ die Kosten unberücksichtigt und setzte lediglich Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) an, da es der Auffassung war, bei einer einfachen Entfernung von 21 Kilometern zwischen der Familienwohnung und der Arbeitsstätte handele es sich um eine Entfernung, die üblicherweise von Arbeitnehmern arbeitstäglich zurückgelegt werde. Es mangelte an einem für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung erforderlichen Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Hauptwohnung. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

     

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