· Nachricht · § 9 EStG
GrESt aufgrund Wechsel im Gesellschafterbestand als sofort abziehbarer Aufwand
| Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungs(neben)kosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Grunderwerbsteuer fällt u.a. an, wenn sich bei einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Im konkreten Fall wurden mehr als 95 % der Kommanditanteile an einer ein Grundstück verwaltenden KG auf einen neuen Gesellschafter übertragen. Fraglich war, ob die Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungs(neben)kosten des Grundstücks gehört oder als sofort abziehbare Werbungskosten bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die im Streitjahr entrichtete Grunderwerbsteuer als sofort abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen ist und keine Anschaffungs(neben)kosten des Vermietungsobjekts darstellt, die lediglich in Höhe der AfA abzusetzen wären. Dies ergibt sich schon aus dem handelsrechtlichen Begriff der Anschaffungskosten, der - mangels einer speziellen Regelung - auch steuerrechtlich zu beachten ist.
Nach § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die u.a. geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, ihn also von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Dazu gehören auch die Nebenkosten des Erwerbs, die alle im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten umfassen. Allerdings können Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind. Hierzu ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
Im Streitfall war die Grunderwerbsteuer nach Maßgabe des § 1 Abs. 2a GrEStG aufgrund eines fingierten Besteuerungstatbestands und nicht aufgrund einer tatsächlich vorgenommenen Grundstücksübertragung entstanden. Gegenstand der Besteuerung ist somit nicht die geänderte Sachherrschaft (gesamthänderische Mitberechtigung/Beteiligung am Vermögen der Gesamthand) in der Person des einzelnen Neugesellschafters oder auch mehrerer Neugesellschafter, sondern die geänderte Zuordnung der Gesellschaftsgrundstücke auf der Gesellschaftsebene (Gesamthand als eigenständiger Rechtsträger).
Auf der Ebene der Gesellschaft als grundbesitzende Gesamthand liegt daher ertragsteuerlich keine „Anschaffung“ des Gebäudes vor. Vielmehr befindet sich der Grundbesitz nach dem Wechsel im Gesellschafterbestand unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft, denn die Verfügungsmacht über den Grundbesitz ist weder rechtlich noch wirtschaftlich Gegenstand der Erwerbsvorgänge in Bezug auf die Kommanditanteile.
Die Grunderwerbsteuer ist somit nicht „für“ die Anschaffung der Kommanditanteile entstanden, denn es fehlt ertragsteuerlich an einem über die reine Kausalität hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Anschaffung der Kommanditanteile und der Grunderwerbsteuer.
Fundstelle
- BFH 2.9.14, IX R 50/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 174673