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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Finanzgericht erkennt Schadenersatzzahlungen nicht als Werbungskosten an

    | Schadenersatzleistungen aufgrund einer strafbaren Handlung sind Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob die vom Steuerpflichtigen bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erklärten Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig waren, die im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Vorstand einer AG standen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde er wegen Kapitalanlagebetrugs, unrichtiger Darstellung der Vermögensverhältnisse der AG und Untreue zum Nachteil der AG zu 18 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Insolvenzverwalter der AG klagte u.a. gegen den Steuerpflichtigen auf Schadenersatz. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet. Die hiernach zu leistenden Zahlungen zuzüglich der Rechtsanwaltskosten und der im Zusammenhang mit der Finanzierung der Zahlungen angefallenen Zinsen machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten geltend.

     

    Das FA lehnte den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, Schadenersatzleistungen aufgrund einer strafbaren Handlung seien Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

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