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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten

    | Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Ort, zu dem unter anderem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. |

     

    Sachverhalt

    Die beiderseits berufstätigen Ehegatten bewohnten in ihrem Zweifamilienhaus eine Wohnung, die eine Größe von 130 m2 hat. Das Ehepaar sah diese Wohnung als Familienwohnsitz an. Aus beruflichem Anlass erwarben sie an einem anderen Ort eine 77 m² große Eigentumswohnung, von der aus sie ihren Beschäftigungen nachgingen. Das FA erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht an, mit der Begründung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei in die Eigentumswohnung am Beschäftigungsort verlagert worden. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, nicht jedoch die nachfolgende Klage.

     

    Entscheidung

    Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Danach ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes zu unterscheiden. Mit dem „Hausstand“ ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, d.h., wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten.

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