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  • 17.02.2014 · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Bei wiederholter befristeter Zuweisung liegt nur eine temporäre Arbeitsstätte vor

    | Ein Arbeitnehmer der wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte, so der BFH. Die Entscheidung betraf das bis Ende 2013 geltende Recht. Ob der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wurde oder dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine neue regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Das geschieht insbesondere anhand der zugrunde liegenden Vereinbarung, ob er voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. |

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