· Nachricht · § 8 GewStG
Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten bei der inländischen Muttergesellschaft
| Für eine gewebesteuerliche Organschaft war - vor der Änderung von § 14 KStG - ein strikter Inlandsbezug notwendig. Der BFH musste darüber entscheiden, ob aufgrund der Hinzurechnung sog. Dauerschuldentgelte bei der inländischen Muttergesellschaft als Zinsschuldnerin einer belgischen Tochtergesellschaft ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit vorliegt und deswegen eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterbleiben musste. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin war eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Incorporated mit satzungsmäßigem Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und tatsächlicher Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Zwischen ihr und diversen inländischen Gesellschaften bestand jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. In den Streitjahren fungierte sie als körperschaftsteuerrechtliche Organträgerin. Sie beherrschte auch eine belgische S.-S.A. und zahlte an diese in den Streitjahren Dauerschuldentgelte. Streitig war, ob diese nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen waren. Der BFH verneinte einen Verstoß gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit und sah die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. als zulässig an. Er vertrat die Auffassung, dies gelte selbst dann, wenn man den seinerzeit geltenden strikten inländischen Betriebsstättenbezug als solchen aus unionsrechtlicher Sicht als problematisch einschätzen und deswegen die Bildung einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft „über die Grenze” unmittelbar zu der ausländischen Tochtergesellschaft als Organgesellschaft zuließe, wäre eine Hinzurechnung vorzunehmen gewesen. Denn das hätte lediglich zur Folge, dass die Tochtergesellschaft fiktiv als Betriebsstätte der inländischen Muttergesellschaft gegolten hätte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GewStG 1999). Die in Rede stehenden Zinsen wären bei der Klägerin nach § 8 Nr. 1 GewStG 1999 als sog. Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen gewesen, zugleich wäre der auf die S-S.A. als fiktive Betriebsstätte entfallende Teil des Gewerbeertrags wieder - aufgrund des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens oder (jedenfalls) nach § 9 Nr. 3 GewStG - herauszurechnen, da nur inländische Erträge der Gewerbesteuer unterliegen. Eine Doppelbelastung trete vor diesem Hintergrund nicht ein.
PRAXISHINWEIS | Der in Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 und 6 GewStR 1998 (nunmehr in R 7.1 Abs. 5 Satz 3 und 4 GewStR 2009) für den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis billigkeitsweise angeordnete Verzicht auf die Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe von § 8 GewStG (1999) erfordert somit, dass die jeweilige Hinzurechnung zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung im Inland führt. Die Entscheidung betrifft zwar ausgelaufenes Recht. Allerdings lässt sich aus ihr entnehmen, dass der BFH bei der Gewerbesteuer für die Frage einer Doppelbelastung nur auf die inländische Steuerbelastung abstellt. Selbst wenn es zu einer Mehrfachbelastung kommt, weil auch im Ausland eine der Gewerbesteuer vergleichbare Steuer erhoben und die Zahlungsempfängerin dadurch belastet wird, sieht der BFH darin keine unzulässige Doppelbelastung. Das Unionsrecht schreibt nach derzeitigem Stand in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb des Binnenmarktes keine allgemeinen Kriterien für die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor, so derartige Überschneidungen bei der Besteuerung nicht generell unzulässig sind. |
Fundstelle
- BFH 17.9.14, I R 30/13, Abruf-Nr. 173771