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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens

    | Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Kommt es zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des Pkw befugt ist, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |

     

    Sachverhalt

    In einem aktuellen Verfahren hatte der BFH über den Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens zu entscheiden. Mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH war ein monatliches Gehalt vereinbart. Zu einer Überlassung eines betrieblichen Kfz enthielt der Geschäftsführervertrag jedoch keine Regelungen.

     

    Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, den verschiedenen Arbeitnehmern der GmbH hätten im Prüfungszeitraum firmeneigene Kfz für die Privatnutzung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung gestanden. Der monatliche Sachbezug sei bisher nicht in zutreffender Höhe der Lohnversteuerung unterworfen worden. Da ein Fahrtenbuch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, sei der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzunehmen. Zusätzlich sei der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu erfassen.

    Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die GmbH dem Steuerpflichtigen in den Streitjahren ein betriebliches Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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