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  • · Nachricht · § 7g EStG

    Investitionsabzugsbetrag bei einer Personengesellschaft

    | Eine begünstigte Investition i. S. d. § 7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn in der Gesamthandsbilanz abgezogen wurde und die Investition im Sonderbetriebsvermögen eines der Gesellschafter erfolgt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine GbR, die in ihrer Gesamthandsbilanz für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 zum 30.6.2008 Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen in Höhe von 44.000 EUR (bei voraussichtlichen Anschaffungskosten von 110.000 EUR) bildete. Die Wirtschaftsgüter wurden jedoch später von einem Gesellschafter der GbR aus eigenen finanziellen Mitteln angeschafft und in dessen Sonderbilanz aktiviert. Die von der GbR geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge in Höhe von insgesamt 44.000 EUR rechnete er gewinnerhöhend hinzu.

     

    Das FA lehnte dieses Vorgehen hingegen mit folgender Begründung ab. Wenn der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG im Gesamthandsvermögen gebildet werde, könne die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen zu keiner begünstigten Anschaffung im Sinne dieser Vorschrift führen.

     

    Entscheidung

    Das FG gab der Klage statt. Es entschied, dass bei Personengesellschaften der Umstand, dass bei einem vom Gesamthandsgewinn abgezogenen Investitionsabzugsbetrag die geplante Investition später von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird, nicht zur gewinnerhöhenden Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags führt.

     

    Maßgebend dafür, ob der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 zulasten des Gesamthandsgewinns abgezogene Investitionsabzugsbetrag nach dem Ende des dritten darauffolgenden Wirtschaftsjahrs nicht wieder rückgängig zu machen ist, ist allein, ob die Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts auch dann, wenn sie im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters stattfindet, die Rechtsfolge des § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auslöst und mithin im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zu einer gewinnerhöhenden Hinzurechnung des betreffenden Betrags führt.

     

    Für diese Gesetzesauslegung spricht, dass nach § 7g Abs. 7 EStG bei Personengesellschaften im Rahmen der Auslegung der Vorschriften des § 7g Abs. 1 bis Abs. 6 EStG anstelle des „Steuerpflichtigen“ die „Gesellschaft“ tritt. Daraus folgt nach Auffassung des FG, dass die Regelungen des § 7g EStG insoweit, als sie auf andere als Einzelunternehmer erstreckt werden, betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen sind.

     

    Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört aber in steuerlicher Hinsicht nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Als Folge der sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebenden betriebsbezogenen Betrachtung verfügt die Personengesellschaft für die Zwecke des § 7g EStG über einen einheitlichen Betrieb, der sowohl das gesamthänderisch gebundene Betriebsvermögen als auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter umfasst. Aus der Einheitlichkeit des Betriebes folgt daher weiterhin, dass es im Bereich des Investitionsabzugs für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, ohne Bedeutung ist, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert worden ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44153364