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  • · Fachbeitrag · § 7g EStG

    Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr zulässig

    | Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ließ der Steuerpflichtige im Jahr 2010 aufgrund einer verbindlichen Bestellung eine Fotovoltaik-Anlage errichten und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die tatsächlichen Herstellungskosten betrugen ca. 650.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragte er für die beabsichtigte Herstellung der Fotovoltaik-Anlage einen Investitionsabzugsbetrag von 110.000 EUR, der auch gewährt wurde. Für das Streitjahr 2009 beantragte er sodann eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags um 90.000 EUR. Dies lehnte das FA ab.

     

    Entscheidung

    Im Klage- und auch im Revisionsverfahren bekam der Steuerpflichtige jedoch recht. Nach Auffassung des BFH sprechen sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Wortlaut des § 7g EStG weder eine ausdrückliche Aussage zur Zulässigkeit noch umgekehrt zum Ausschluss einer nachträglichen Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags entnehmen lässt. Denn auch ein aufgestockter Investitionsabzugsbetrag ist „der Investitionsabzugsbetrag“ für dieses Wirtschaftsgut.

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