Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 77 EStG

    Erstattung von Kosten des Vorverfahrens bei Abzweigung von Kindergeld

    | Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Kosten des Vorverfahrens zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG gehört zwar nicht zum Festsetzungs- , sondern zum Auszahlungsverfahren, das dem Erhebungsverfahren entspricht. Gleichwohl ist § 77 EStG in derartigen Fällen analog anzuwenden, da nach Auffassung des BFH insoweit eine Gesetzeslücke vorliegt. |

     

    Bis zum 31.12.1995 galt hinsichtlich der Kostenerstattung für Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Kindergeldkasse § 63 SGB X, wonach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der erfolgreich Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasste auch Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Abzweigung des Kindergelds.

     

    Mit der ab 1.1.1996 in Kraft getretenen Neuregelung des Kindergeldrechts wollte der Gesetzgeber jedoch eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht vermeiden und die Erstattung von Kosten für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in Kindergeldangelegenheiten an die bis zum 31.12.1995 geltende Rechtslage angleichen. Dies hat er jedoch mit der Fassung von § 77 EStG versäumt, da dort nicht geregelt ist, dass auch bei einem erfolgreichen Einspruch des Kindes gegen eine Abzweigungsentscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG Kosten zu erstatten sind. Das Fehlen einer solchen Regelung stellt daher eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar, die zu schließen ist, indem das abzweigungsberechtigte Kind eine Erstattung seiner Kosten für das Einspruchsverfahren nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG analog beanspruchen kann.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43107874