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  • · Nachricht · § 7 EStG

    Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

    | Der BFH hat zur Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Vater des Steuerpflichtigen in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter des Steuerpflichtigen gehörten. Die von ihm getragenen Baukosten schrieb er bezogen auf die jeweiligen Gesamtgebäude ab. Im Jahr 1993 übertrug der Vater den Betrieb unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen. Gleichzeitig übertrugen die Eltern die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen.

     

    Zu beurteilen war nun beim Übernehmer, wie die jeweiligen Gebäudeanteile steuerlich zu behandeln waren.

     

    Unstreitig musste der Steuerpflichtige die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortführen, soweit es um die Übertragung von Wirtschaftsgütern ging, die dem Vater gehörten (Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG).

     

    Dagegen war die Behandlung der Gebäudeteile, die zivilrechtlich der Mutter gehörten, umstritten. Während der Steuerpflichtige in der Schenkung dieser Gebäudeteile eine Einlage in seinen Betrieb sah und diese Einlage mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete, war das FA der Auffassung, dass hierin eine ungerechtfertigte doppelte Begünstigung im Wege der AfA liege. Denn der Teilwert war erheblich höher als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, sodass die Einlage dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile eröffnete.

     

    Entscheidung

    Der BFH hat die Sichtweise des Steuerpflichtigen bestätigt und entschieden, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings ist zu beachten, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden.

     

    Zusammengefasst ergeben sich aus der richtungsweisenden Entscheidung des BFH folgende Konsequenzen:

     

    • Errichtet der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Voraussetzung ist allerdings, dass keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden. Der Gebäudeteil gehört dann zum Privatvermögen des Unternehmer-Ehegatten.

     

    • Die vom Unternehmer-Ehegatten für die typisierte Verteilung seineseigenen Aufwands in Form der Abschreibung seiner auf diesen Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten gebildete Bilanzposition kann keine stillen Reserven enthalten. Der Aufwand ist nicht einem Wirtschaftsgut gleichzustellen. Daraus folgt zum einen, dass dem Unternehmer-Ehegatten Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten befindlichen Gebäudeteil eingetreten sind, ertragsteuerrechtlich nicht zugerechnet werden können. Auf der anderen Seite kann der Unternehmer-Ehegatte in dieser Bilanzposition nicht dadurch stille Reserven bilden, dass er hierauf ertragsteuerrechtliche Subventionsvorschriften anwendet, die der Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, nicht aber für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens vorgesehen hat (insbesondere die höhere lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG).

     

    • Übertragen nun in derartigen Fällen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten, kann dieser den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen und von diesem Wert die AfA vornehmen.

     

    • Hinsichtlich der zum Privatvermögen gehörenden Grundstückshälfte ist zu beachten, dass mit der Übertragung ggf. ein Besteuerungstatbestand nach § 23 EStG verwirklicht werden kann, in dessen Rahmen dann erforderlichenfalls eigene oder zugerechnete Anschaffungs- oder Herstellungskosten gegenzurechnen wären.

     

    fundstelle

    Quelle: ID 44100881