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  • · Fachbeitrag · § 7 EStG

    Die Korrektur überhöhter AfA erfolgt bei Bestandskraft erst in Nachfolgejahren

    | Wurde in den bestandskräftigen Vorjahren zu Unrecht Abschreibungsvolumen in Anspruch genommen, ist die Fehlerberichtigung ab dem ersten noch änderbaren Nachfolgejahr vorzunehmen. |

     

    Sachverhalt

    Im November 1995 erwarb der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Ehefrau ein Mehrfamilienhaus. Die Herstellungskosten betrugen knapp 3 Mio. DM. Der Ehemann leistete eine Anzahlung von 2 Mio. DM, für die im Jahr der Zahlung 1995 eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 1 Mio. DM antragsgemäß bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 berücksichtigt wurde. Ab dem Jahr 1996 machte der Steuerpflichtige die degressive Abschreibung geltend, die bis einschließlich 2006 erklärungsgemäß angesetzt wurde.

     

    Entscheidung

    In Anbetracht der für 1995 in Anspruch genommenen Sonderabschreibung für die Anzahlung auf die Herstellungskosten gemäß § 4 Fördergebietsgesetz ist die degressive Abschreibung unzulässig. Die Korrektur überhöhter bzw. falscher AfA-Beträge ist dabei grundsätzlich im Entstehungsjahr durchzuführen. Können die fehlerhaften Steuerbescheide allerdings mangels Vorliegen einer Änderungsvorschrift nicht mehr korrigiert werden, so ist der richtige AfA-Betrag zu ermitteln und ab dem ersten offenen Jahr auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts anzuwenden.

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