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  • · Fachbeitrag · §§ 7, 7a EStG

    Berichtigung zu hoch vorgenommener Gebäude-AfA

    | Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall waren für ein Gebäude Sonderabschreibungen nach den Regelungen des Fördergebietsgesetzes vorgenommen worden. Danach hatte der Steuerpflichtige den verbliebenen Restwert ‒ vom FA zunächst unbeanstandet ‒ degressiv (§ 7 Abs. 5 EStG) abgeschrieben. Sind für ein Wirtschaftsgut Sonder-AfA vorgenommen worden, bemisst sich jedoch die Restwert-AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz. Dagegen ist die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen (§ 7a Abs. 9 EStG).

     

    Das FA hatte ‒ nachdem der Fehler in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgefallen war ‒ zutreffend die weitere AfA linear nach § 7 Abs. 4 EStG auf der Basis der bisherigen AfA-Bemessungsgrundlage ermittelt.

     

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