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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Unterscheidung von Schönheitsreparaturen und anschaffungsnahen Herstellungskosten

    | Aufwendungen für jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen sind als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Sie müssen allerdings in einem engen, räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden. Dies ist bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall. | 

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die vom Steuerpflichtigen auf das von ihm erworbene Mehrfamilienhaus getätigten Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einzuordnen und nur im Wege der AfA und nicht als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen sind.

    Nach dem Grundstückserwerb nahm der Steuerpflichtige innerhalb des Dreijahreszeitraums des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG umfangreiche Umbau- und Renovierungsmaßnahmen vor. Die Gesamtaufwendungen überschritten unstreitig die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Der Steuerpflichtige war jedoch der Auffassung, dass nicht sämtliche durchgeführten Maßnahmen in die 15 %-Grenze einzubeziehen seien. Dies betreffe insbesondere die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, da die gesamte Baumaßnahme schließlich nicht als einheitlich zu würdigende Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme interpretiert werden könne, sodass die 15 %-Grenze nicht überschritten sei.

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