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  • · Nachricht · § 6 EStG

    Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Kommanditanteils

    | Wird der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so ist bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Mitunternehmers für die übertragenen WG bzw. Anteile an WG der Buchwert anzusetzen. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. Die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Teil eines Mitunternehmeranteils scheidet aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert übertragen worden ist. Dies gilt auch, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens nachher zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen wird. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Betriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, im Jahr 2011 die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG auf eine unentgeltliche Übertragung eines Teils des Kommanditanteils im Jahr 2008 ausschließt.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des niedersächsischen FG steht im Streitfall der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG die Übertragung des Betriebsgrundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen der Steuerpflichtigen in das Betriebsvermögen der anderen Personengesellschaft nicht entgegen.

     

    Das FG hat § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG allerdings einschränkend ausgelegt. Dies kommt bei Übertragungsvorgängen in Betracht, wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der in der durch einen unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil verkörperten Sachgesamtheit von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern und damit die Einkünfteerzielung des betreffenden Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft durch Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern in einer Weise berührt würde, dass es wirtschaftlich zu einer Zerschlagung des Betriebs und damit im Ergebnis zu einer Betriebsaufgabe käme. In einer solchen Situation würde der Normzweck des § 6 Abs. 3 EStG, die Existenz der übertragenen Sachgesamtheit als Wirtschaftseinheit zu sichern, verfehlt. Ein solcher Fall lag im Streitfall jedoch nicht vor.

     

    Hinweis | Die Finanzverwaltung vertritt mit BMF-Schreiben v. 12.9.2013, IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 13, 1164 die Auffassung, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG nicht möglich ist. Das FG hat die Revision zugelassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43369842