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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Anscheinsbeweis bei der pauschalen 1 %-Listenpreis-Regelung

    | Der BFH hat sich erneut mit dem Beweis des ersten Anscheins beschäftigt, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht. Dieser ist entkräftet, wenn für die Freizeit andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die den betrieblichen Kfz in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich dazu genutzt, sofern es kein Auto ist, das typischerweise zum privaten Gebrauch ungeeignet ist. |

     

    Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, es hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden oder wenn ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot besteht. Ausgehend vom Kraftfahrzeugsteuer-Bescheid kommt eine private Nutzung nur während dieses Zeitraums in Betracht, nicht aber während des gesamten Jahres. Stehen für die übrige Zeit vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung, die mit Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit dem im Betriebsvermögen befindlichen Kfz sowohl in Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten in etwa vergleichbar sind, gibt es bei einer solchen Gleichwertigkeit keine Veranlassung, für die Freizeit das dienstliche oder betriebliche Kfz zu nutzen.

     

    Gegen eine private Nutzung sprechen auch familiäre Verhältnisse und der Umstand, dass privat ein großer Kombi zugelassen ist und dieser entsprechend einer kinderreichen Familie stark motorisiert und gut ausgestattet ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müssen Eltern kleinerer Kinder oft Transportaufgaben oder Großeinkäufe erledigen. Für diese Aufgaben wird eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum gewählt. Der Anscheinsbeweis ist damit erschüttert.

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