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  • · Fachbeitrag · § 50 EStDV

    Vereinfachter Nachweis bei Kleinspenden

    | Bei Einzelspenden bis zu 200 EUR verlangt das FA keine offizielle Bescheinigung, als Nachweis reicht der Zahlungsbeleg. Wurde in Katastrophenfällen gespendet, gelten bei Überweisungen auf ein Sonderkonto vereinfachte Nachweisregeln. Kleinspenden bis 200 EUR dürfen in eine Sammelbestätigung als Gesamtsumme aller enthaltenen Zuwendungen durch spendensammelnde Organisationen aufgenommen werden. Sie gilt als vereinfachter Nachweis des § 50 Abs. 2 Nr. 2b EStDV. Mandatsträgerbeiträge sind jedoch keine Mitgliedsbeiträge im steuerlichen Sinne, es gibt keine Zahlungsverpflichtung. Es handelt sich vielmehr um Spenden, die nach § 50 Abs. 1 EStDV nur abgezogen werden dürfen, wenn sie nach amtlichem Vordruck nachgewiesen werden. Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis etwa durch Beitragsquittungen, ist nicht zulässig. |

     

    •  OFD Magdeburg 18.9.12, S 2223 - 70 - St 217
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 51 | ID 37199530

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