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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Zahlungsansprüche nach GAP-Reform als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter

    | Die durch die GAP-Reform 2003 eingeführten Zahlungsansprüche sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer jedenfalls am Bilanzstichtag 30.6.2007 typisierend mit zehn Jahren zu schätzen ist. |

     

    Hintergrund

    GAP bedeutet Gemeinsame Agrarpolitik der EU. Sie beruht auf zwei „Säulen“: Die erste Säule beinhaltet Direktzahlungen an Landwirte, die zweite ergänzt die GAP seit 1999 und zielt auf die Entwicklung des ländlichen Raums.

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