· Nachricht · § 5 EStG
Vermarktungskostenzuschuss eines Filmfonds als partiarisches Darlehen
| Zahlt ein Filmproduktionsfonds dem zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer einen Einmalbetrag für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten, kann darin ungeachtet der Bezeichnung als verlorener Zuschuss die Gewährung eines partiarischen Darlehens gesehen werden, wenn mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrages abgesichert ist. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Filmproduktionsfonds in den USA Kinospielfilme produzieren lassen und mit deren Vertrieb durch Lizenzvertrag eine niederländische Firma betraut. Der Fonds verpflichtete sich gegen erhöhte Lizenzgebühren zur Leistung eines erheblichen Vermarktungskostenzuschusses, wobei der Rückfluss des hingegebenen Betrages durch Bankgarantien abgesichert war. Der Filmproduktionsfonds machte den geleisteten Vermarktungszuschuss als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend. Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, der hingegebene Betrag sei in einem über die Laufzeit des Lizenzvertrages linear aufzulösenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen und berücksichtigte dementsprechend im Streitjahr nur einen anteiligen Abzug der Kosten. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Im Revisionsverfahren beurteilte der BFH die steuerrechtlichen Konsequenzen völlig anders. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Zahlung eines Einmalbetrags für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten (sog. Vermarktungskostenzuschuss) durch einen Filmproduktionsfonds an den zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer ungeachtet der Bezeichnung als „verlorener Zuschussa“ als Gewährung eines gewinnabhängigen (partiarischen) Darlehens gesehen werden kann. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrags abgesichert ist.
Im Streitfall lag ein partiarisches Darlehen vor, weil sich der Fonds die Gewährung des Zuschusses durch erhöhte Lizenzzahlungen hatte entgelten lassen und angesichts der gewählten Vertragskonstruktion kein Ausfallrisiko zu tragen hatte. Ertragsteuerrechtlich folgt hieraus jedoch, dass ein sofortiger voller Abzug des hingegebenen Zuschusses als Betriebsausgabe ebenso ausgeschlossen ist wie eine anteilige Berücksichtigung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten.
Da die Umsetzung der Sichtweise des BFH jedoch zu einer höheren Steuerfestsetzung führen würde als vom FA festgesetzt, blieb es aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbotes im Ergebnis jedoch beim anteiligen Abzug der Kosten für das Streitjahr.
Fundstelle
- BFH 21.5.15, IV R 25/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 178638