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  • · Fachbeitrag · § 44a EStG

    Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften

    | Für die vollständige und die teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung mit dem Vordruck NV 2 B erforderlich. Bislang blieb es jedoch von der Verwaltung unbeanstandet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder dem auszahlenden Kreditinstitut statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wurde. Dieser musste für einen nicht weiter als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Jahr des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden sein. |

     

    Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

    Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.3.2013 wurde die sogenannte vorläufige Bescheinigung des FA zur Steuerbefreiung durch das formelle Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO abgelöst. Aufgrund dieser aktuellen Änderung gelten die bisherigen Ausnahmeregelungen zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des neuen Feststellungsbescheides nach § 60a AO des FA dem Schuldner der Kapitalerträge oder der Bank überlassen wird. Die Erteilung darf allerdings nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegen.

     

    • Endet diese Drei-Jahresfrist nicht am 31. Dezember, erfolgt eine Abstandnahme vom Steuerabzug nur für das Kalenderjahr, in dem die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 60a AO ganzjährig erfüllt waren.
    • Wird ein Feststellungbescheid nach § 60a AO im Jahresverlauf erteilt, kann er bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres angewendet werden, so das BMF.

     

    Fundstellen

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 711 | ID 42312490

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