· Fachbeitrag · § 4 UStG
Umsatzsteuerbefreiung einer Privatlehrerin
| Die Inhaberin eines privaten Lernstudios kann sich für den an Vorschul- und Grundschulkinder erteilten Englischunterricht unmittelbar auf die Steuerbefreiung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betreibt seit 2003 als Franchisenehmerin ein Lernstudio, in dem sie Kindern im Alter von vier bis zwölf Jahren Kenntnisse der englischen Sprache vermittelt. Hierzu erteilte sie in den Streitjahren 2008 bis 2012 Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten und an einer Grundschule sowie Nachhilfeunterricht. Die Teilnahme an den Englischkursen war freiwillig. Das Entgelt wurde im Wesentlichen von den Eltern der Kinder entrichtet. Die Steuerpflichtige sah ihre Unterrichtsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerbefreit an. Dieser Beurteilung folgte das Finanzamt nicht.
Das FG gab der Klage statt und ließ die Revision nicht zu. Es entschied, es lägen zwar keine Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes für eine Steuerbefreiung vor. Die Umsätze der K seien jedoch in vollem Umfang nach den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfrei.
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