· Nachricht · § 4 UStG
Pflegeleistungen durch Mitglieder eines Vereins können umsatzsteuerfrei sein
| Pflegeleistungen sind unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Pflegekraft die Möglichkeit hat, Verträge mit Pflegekassen abzuschließen. |
Sachverhalt
Das Verfahren betraf eine Steuerpflichtige, die als Mitglied eines eingetragenen Vereins für den Verein gegen Entgelt als Pflegehelferin tätig war. Über eine Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegerin verfügte sie nicht. Der Verein hatte mit der Steuerpflichtigen eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen. Der Verein erbrachte umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen an Pflegekassen. Diese Art der Erbringung von Pflegeleistungen durch Mitglieder eines eingetragenen Vereins ist in Deutschland verbreitet. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Steuerpflichtigen für den Verein als umsatzsteuerpflichtig an.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Zwar seien die Leistungen nach nationalem Recht steuerpflichtig. Die Steuerpflichtige könne sich aber unmittelbar auf den weitergehenden - für sie also günstigen - Steuerbefreiungstatbestand des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen, den das deutsche Recht nur ungenügend umgesetzt habe. Wörtlich heißt es dort:
|
„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Umsatzsteuer … g) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden; …“ |
Für die danach erforderliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter reiche es aus, dass für die Steuerpflichtige die Möglichkeit bestanden habe, Leistungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI an Pflegekassen erbringen zu können.
Anmerkung
- Bei seiner Entscheidung hat der BFH auch den gerichtsbekannten Pflegenotstand und das sich hieraus ergebende hohe Gemeinwohlinteresse berücksichtigt, das an der Erbringung steuerfreier Pflegeleistungen besteht.
- Inzwischen dürfte sich die Steuerbefreiung in derartigen Fällen aus dem neuen § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG ergeben (vgl. auch Abschn. 4.16.5 Abs. 5 Satz 1 UStAE).
Fundstelle
- BFH 18.8.15, V R 13/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 180129