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  • · Nachricht · § 4 UStG

    EuGH zur Verwaltung von Immobilienfonds

    | Der Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ erfasst nicht die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien eines Sondervermögens. | 

    Sachverhalt

    Die „Fiscale Eenheid X“ ist ein Immobilienfonds für institutionelle Investoren in der Rechtsform einer AG niederländischen Rechts. Die Verwaltung erfolgt durch das Management der Gesellschaft und entspricht aus deutscher Sicht einer extern verwaltenden Investment-AG.

     

    Die Dienstleistungen der externen Verwaltung im Bereich des An- und Verkaufs der Immobilien sowie der Suche nach neuen Investoren sah die niederländische Finanzverwaltung als steuerfrei an.

     

    Die Leistungen im Bereich des Corporate Housekeeping, der Verwaltung des Vermögens (inkl. des Asset- und Property-Managements) sowie der Buchhaltung wurden hingegen als steuerpflichtig qualifiziert.

     

    Der EuGH hatte zu klären, wann eine Gesellschaft die Voraussetzungen einer Kapitalanlagegesellschaft erfüllt und ob die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien unter den Begriff der Verwaltung fällt.

     

    Entscheidung

    Steuerbefreite Verwaltungsleistungen umfassen

     

    • sowohl Tätigkeiten des Portfoliomanagements (z. B. An- und Verkauf der Immobilien)
    • als auch Verwaltung und Rechnungswesen (z. B. Buchhaltung).

     

    Dagegen ist die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien, soweit sie die Erhaltung und Vermehrung des angelegten Vermögens bezweckt, nicht spezifisch für die Tätigkeit eines Fonds, mit dem Sondervermögen verwaltet wird, sondern gilt für jede Anlageart.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist die Verwaltung von Investmentfonds von der Umsatzsteuer befreit. Das deutsche Umsatzsteuerrecht knüpft die Befreiung an den Begriff des „Sondervermögens nach dem Investmentsteuergesetz“. Soweit es dadurch zu einer Einschränkung der Steuerbefreiung auf nationaler Ebene kommt, dürfte dies europarechtswidrig sein.

     

     

    Anmerkung

    Das Urteil betrifft in Deutschland insbesondere die Nichtbegünstigung geschlossener Fonds, weil diese regelmäßig nicht das Erfordernis einer mindestens einmal im Jahr bestehenden Rückgabemöglichkeit der Anteile nach § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 2 InvStG erfüllen (vgl. Abschn. 4.8.13 Abs. 9 UStAE).

     

    Soweit das deutsche Recht für die Steuerbefreiung auf die jährliche Rückgabe- oder Kündigungsmöglichkeit abstellt, dürfte dies mit der Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar sein.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44037081