· Nachricht · § 4 UStG / § 1 GrEStG
Zum Verhältnis der Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer
| Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Grunderwerbsteuer unterfallen nach § 1 Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es einem anderen ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Solche Geschäfte werden insbesondere von sog. atypischen Maklern getätigt. Diese erhalten für ihre Tätigkeit oftmals einen über den Kaufpreis für das Grundstück hinausgehenden Betrag als Vermittlungsprovision. Fraglich ist nun, ob diese Differenz von der Steuerfreiheit umfasst ist. Der BFH hatte jüngst über einen entsprechenden Sachverhalt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden. |
Sachverhalt
Ein Unternehmer (Antragsteller) vermittelte für einen anderen den Verkauf von Wohneinheiten. Der Vertragspartner hatte dem Unternehmer eine notarielle Vollmacht erteilt. Nach den zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen war der Unternehmer berechtigt, Verkaufspreise, die über den jeweils festgelegten Mindestverkaufspreis hinausgingen (Mehrerlös), für sich zu vereinnahmen. Gegenstand des Rechtstreits war die Frage, in welchem Umfang die Vermittlungsleistungen des Unternehmers der Umsatzsteuer unterlagen, insbesondere ob diese nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.
Entscheidung
Der BFH stellte zunächst klar, dass von Vermittlungsleistungen auszugehen sei. Der Antragsteller habe bei den Grundstücksverkäufen in fremdem Namen gehandelt, sodass ein Zwischenerwerb nicht in Betracht komme.
Anschließend folgte der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, dass diese Vermittlungsleistungen steuerpflichtig sind. Die Vermittlungsleistungen eines Maklers, der aufgrund eines atypischen Maklervertrags eine Verwertungsbefugnis gem. § 1 Abs. 2 GrEStG erlangt habe, unterfielen nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Aus dem Unionsrecht folge keine andere Bewertung. Denn das Unionsrecht gestatte die Anwendung der Steuerfreiheit nur für Lieferungen, nicht aber auch für Vermittlungsleistungen als sonstige Leistungen (Dienstleistungen). Da die Grunderwerbsteuer nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer aufweise, verstoße eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ebenfalls nicht gegen Unionsrecht.
Fundstelle
- BFH 28.5.15, V B 15/15, BeckRS 15, 95065, astw.iww.de, Abruf-Nr. 177861