· Fachbeitrag · § 4 EStG
Schuldzinszahlungen von einem Oder-Konto im Falle der Insolvenz
| Der BFH hat aktuell entschieden, dass der Steuerpflichtige durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis verliert, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Allerdings sind in diesem Zusammenhang einige Besonderheiten zu beachten. |
Sachverhalt
Streitig war die Frage, ob die einen Einzelhandel betreibende Ehefrau, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, Darlehenszinsen als nachträgliche Betriebsausgaben im Rahmen der Zusammenveranlagung der Eheleute geltend machen konnte. Die Darlehenszinsen resultierten aus von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Darlehen sowie aus Darlehen, die der Ehemann der Ehefrau gewährt hatte, indem er von ihm aufgenommene Bankdarlehen zu denselben Konditionen an die Ehefrau „weiterreichte“.
Die Schuldzinszahlungen erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute, das als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt wurde.
Während das FA den Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen nicht zuließ und auch das FG dieser Meinung war, mit der Begründung, die Steuerpflichtige habe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich keine Zinszahlungen mehr im Sinne eines Eigenaufwands geleistet und dies nach insolvenzrechtlichen Maßstäben auch rechtlich nicht mehr wirksam tun können, kam der BFH zu einem anderen Ergebnis.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Schuldzinszahlungen dem Grunde nach als nachträgliche Betriebsausgaben bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb abziehbar sind. Die Steuerpflichtige hat durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht generell die Befugnis verloren, von ihr getätigte bzw. ihr zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Dagegen ist ein Betriebsausgabenabzug der aus den vom Ehemann allein aufgenommenen Darlehen nicht möglich.
Begründung
Ein Betriebsausgabenabzug ist grundsätzlich auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin möglich. Der Schuldner darf außerhalb der Insolvenzmasse stehendes insolvenzfreies Vermögen nach wie vor frei verwalten und uneingeschränkt darüber verfügen darf.
Im Streitfall kam ein Abzug der Schuldzinszahlungen unter dem Gesichtspunkt eines betrieblichen Eigenaufwands der Steuerpflichtigen jedoch nicht in Betracht, da Zinszahlungen aus den gemeinsamen Mitteln des Oder-Kontos geleistet wurden. Hier stellt sich die Frage, für wessen Rechnung eine aus den gemeinsamen Mitteln erfolgte Zahlung geleistet worden ist, d.h. welchem der beiden Ehegatten die von dem Oder-Konto abgeflossene Aufwendung (als Betriebsausgabe) zugerechnet werden kann.
Haben Ehegatten gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen aufgenommen, das den betrieblichen Zwecken nur eines von ihnen zu dienen bestimmt ist, sind die darauf entfallenden Schuldzinsen bei Zahlung von einem Gemeinschaftskonto, zu dessen Guthaben beide Ehegatten beigetragen haben, in vollem Umfang als für Rechnung desjenigen Ehegatten aufgewendet anzusehen, mit dessen Erwerb das Darlehen in Zusammenhang steht. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Diese Zurechnungsgrundsätze gelten auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Aber selbst wenn man danach zu dem Ergebnis kommen müsste, dass die Schuldzinszahlungen von dem Oder-Konto der Eheleute nach zivilrechtlichen Maßstäben unwirksam wären, änderte dies vorliegend an ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit auf Seiten der Steuerpflichtigen nichts, da dann nämlich ein Anwendungsfall des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO vorliegen würde. Nach dieser Vorschrift ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten dessen wirtschaftliches Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen.
Dagegen kann ein Eigenaufwand der Steuerpflichtigen nicht auf die im Innenverhältnis zwischen ihr und dem Ehemann begründeten Zahlungspflichten gestützt werden. Denn Grundvoraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung derartiger Verpflichtungen ist nach der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dass eine tatsächliche Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich oder gar sicher ist, was im Streitfall nach den Feststellungen des FG jedoch nicht der Fall war. Darüber hinaus lehnte der BFH einen Betriebsausgabenabzug auch unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs sowie des abgekürzten Vertragswegs ab, da es sich um eine alleinige Darlehensverpflichtung des Ehemannes handelte.
PRAXISHINWEIS | Der BFH verwies den Streitfall zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurück, da das FG keine Feststellungen getroffen hatte, die die Ermittlung etwaiger Überentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4a EStG ermöglichen. Denn diese können auch dann den Abzug von an sich der betrieblichen Sphäre zuzuordnenden Schuldzinszahlungen beschränken, wenn es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Betriebsausgaben handelt . |
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