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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Höhe des Entnahmegewinns im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung

    | Zum Betriebsvermögen rechnen alle Wirtschaftsgüter, die betrieblich veranlasst angeschafft (oder hergestellt oder eingelegt) werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Anschaffung im Wege eines Kaufes oder eines Tausches erfolgt. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob ein Entnahmegewinn im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung entstanden ist. Die verstorbene Ehefrau des Steuerpflichtigen, deren Alleinerbe er ist, hatte bis zu ihrem Tod aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und auch einer noch in geringem Umfang betriebenen Eigenbewirtschaftung (Traubengeld) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Stückländerei) erzielt. Die Einkünfte wurden durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Die Ehefrau hatte 1984 u.a. ein Grundstück im Tauschwege erworben, das zunächst Ackerland war und nachfolgend Bauland wurde. In 2008 wurde dieses Grundstück auf den Sohn übertragen, ohne dass stille Reserven aufgedeckt wurden.

     

    Das FA sah dies jedoch anders und vertrat die Auffassung, dass der Bauplatz nicht zum Privatvermögen gehöre. Vielmehr sei er dem Betriebsvermögen zuzurechnen, da er im Austausch gegen zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Grundstücke erworben worden sei. Die Übertragung auf den Sohn stelle daher eine Entnahme dar, die zur Auf-deckung der stillen Reserven verpflichte.

     

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