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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Häusliches Arbeitszimmer eines Ausbilders für Lehramtsreferendare

    | Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ‒ teilweise zu Hause und teilweise auswärts ‒ ausübt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. |

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall ging es um einen Lehrer, der vor allem als Fachseminarleiter Lehramtsreferendare ausbildete. Er leitete hierfür durchschnittlich für drei Wochenstunden Seminare am Landesinstitut, hospitierte im Unterricht der Referendare an den jeweiligen Schulen, führte im Anschluss an die Seminare oder Hospitationen, gelegentlich auch bei sich zu Hause, Beratungsgespräche mit den Referendaren und nahm Prüfungen im Zweiten Staatsexamen ab. Daneben unterrichtete er und entwickelte für die Behörde für Schule und Berufsbildung Aufgaben für Abitur- und andere Prüfungen und begleitete Schülerwettbewerbe. In einem sehr geringen Umfang arbeitete er an Projekten im Bereich der Lehrerbildung mit.

     

    Streitig war nun, ob das häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen, dem unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit anzusehen ist mit der Folge, dass ein betragsmäßig uneingeschränkter Werbungskostenabzug möglich wäre.

     

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