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  • · Fachbeitrag · §§ 4, 9 EStG

    Umwegstrecke zur Arbeit ist nicht stets offensichtlich verkehrsgünstiger

    | Für die Entscheidung, ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger beim Ansatz der Entfernungspauschale ist, muss nach der BFH-Rechtsprechung auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abgestellt werden. Die Nachweislast hierfür liegt beim Steuerpflichtigen. Unter diesem Grundsatz ist eine längere Fahrstrecke nicht mehr verkehrsgünstiger, wenn sie bei ständig wechselnden Verhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bieten kann. Das gilt nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz insbesondere dann, wenn die Entscheidung über die gewählte Strecke faktisch beim Frühstück und zum Arbeitsende und damit vor jeder Fahrt neu anhand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen wird. |

     

    Hintergrund

    Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend ‒ eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

     

    Entscheidung

    Für den Umweg ist zwar nicht zwingend eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich. Der Umweg muss aber eindeutig verkehrsgünstiger als die kürzeste Route sein ‒ die möglicherweise quer durch das Stadtgebiet führt ‒ und eine konkrete Fahrzeitersparnis bringen.

     

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