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  • · Nachricht · §§ 4, 5, 6 EStG und § 8 KStG

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für Schadenersatzleistungen

    | Veräußert der Steuerpflichtige Grundstücke in einem Gebiet, das an ein bestehendes allgemeines Gewerbegebiet angrenzt und aufgrund eines neuen Bebauungsplans als reines Wohngebiet ausgewiesen ist, so ist keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für Schadensersatzzahlungen gegenüber den Grundstückskäufern zu bilden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Eigentümer benachbarter Gewerbe- und Wohngrundstücke einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan stellen, weil im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen gegen die Ausweisung eines reinen Wohngebiets erhoben wurden, das bestehende Gewerbegebiet bereits an ein bestehendes Wohngebiet angrenzt und nach den eingeholten Lärmschutzgutachten mit dem Entstehen eines Immissionskonflikts nicht zu rechnen ist. Es ist hingegen nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen, das erschlossene, aber unbebaute Grundstücke an einzelne Bauherren veräußert, eine pauschale Gewährleistungsrückstellung für Erschließungsarbeiten und Oberflächenentwässerung in Höhe von rund 1 % des Jahresumsa zes bildet. |

     

    Fundstelle

    • Finanzgericht Hamburg26.11.2013, 3 K 81/13, rechtskräftig
    Quelle: ID 42664447