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  • · Nachricht · § 35 EStG

    Gewerbliche Einkünfte - Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG

    | Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG ist keine quellenbezogene Betrachtung anzustellen. Innerhalb einer Einkunftsart sind somit positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren. Bei Ehegatten sind positive Einkünfte des einen Ehegatten nicht mit negativen Einkünften des anderen aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen. |  

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Berechnung der anrechenbaren Gewerbesteuer nach § 35 EStG und die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags auf der Grundlage der Summe der Einkünfte. Konkret stellte sich die Frage, ob Gewinne und Verluste aus gewerblichen Einkünften (im Streitfall aus mehreren Beteiligungen an Personengesellschaften) zu saldieren sind, ob andere positive Einkünfte mit anderen negativen Einkünften zu saldieren sind und ob negative Einkünfte des Ehepartners mit positiven Einkünften des anderen Ehepartners im Rahmen einer Zusammenveranlagung auszugleichen sind.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass der - nicht eindeutige - Begriff der „Einkünfte“ in der Berechnungsformel des § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht im Sinne von „Einkunftsquelle“ zu verstehen ist. Dies hat zur Folge, dass negative Ergebnisse aus einzelnen „Quellen“ von vornherein nicht zu berücksichtigen wären. Im Gegenteil sollten nach dem Willen des Gesetzgebers gewerbliche Gewinne und Verluste rechnerisch zusammengefasst werden.

     

    Die im Gesetz verwendete Formulierung „Summe der positiven gewerblichen Einkünfte“ hat jedoch Bedeutung für Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In diesen Fällen sind für jeden Ehegatten eigene gewerbliche Einkünfte anzusetzen. Sind diese jeweils positiv, so führen sie zu einer Summe der positiven gewerblichen Einkünfte.

     

    Sowohl im Zähler als auch im Nenner der Berechnungsformel nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG ist innerhalb einer Einkunftsart eine Saldierung von positiven und negativen Ergebnissen vorzunehmen. Verbleibt ein negativer Saldo, so sind diese Einkünfte bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags außer Betracht zu lassen. Eine Verrechnung von negativen Einkünften aus einer nicht begünstigten Einkunftsart mit positiven Einkünften aus einer anderen nicht begünstigten Einkunftsart ist jedoch nicht möglich. Im Streitfall waren daher die negativen Einkünfte der Ehefrau aus Land- und Forstwirtschaft nicht mit ihren positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung zu saldieren.

     

    Auch können negative Einkünfte der Ehefrau aus Land- und Forstwirtschaft nicht mit positiven Einkünften des Ehemannes aus dieser Einkunftsart verrechnet werden. Denn auch bei der Zusammenveranlagung ist der einzelne Ehegatte zunächst Subjekt der Einkünfteerzielung. Der Grundsatz der Individualbesteuerung von Eheleuten wird durch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG nicht aufgehoben. Die Zusammenrechnung der Einkünfte beider Ehegatten setzt denknotwendig die vorherige Ermittlung und Zurechnung der vom jeweiligen Ehegatten erzielten Einkünfte voraus. In die „Summe der positiven gewerblichen Einkünfte“ und in die „Summe aller positiven Einkünfte“ gehen daher die (positiven) Einkünfte der Ehegatten aus den einzelnen Einkunftsarten ein, ohne eine vorherige Saldierung mit etwaigen negativen Einkünften des anderen Ehegatten aus der jeweiligen Einkunftsart.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43649073