· Nachricht · § 33a Abs. 1 EStG
Elterngeld als Bezüge der unterstützten Person
| Bei der Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist Elterngeld als Bezug in vollem Umfang zu berücksichtigen. Eine Freistellung eines Sockelbetrags von 300 EUR ist nicht möglich. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2013 Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geltend. Bei der unterhaltenen Person handelt es sich um die Mutter der gemeinsamen, in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Kinder. Diese erhielt im Streitjahr u. a. für 10 Monate 6.720 EUR Elterngeld. Im Rahmen der Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person auf den Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG machte der Steuerpflichtige geltend, das Elterngeld sei zwar als Bezug anzusetzen, jedoch sei ein Sockelbetrag von 300 EUR anrechnungsfrei.
Das FA vertrat die Auffassung, dass nur Bezüge, die dem Unterhaltenen nicht tatsächlich zur Verfügung stünden, außer Acht gelassen werden könnten. Der Sockelbetrag des Elterngeldes stehe aber für den Unterhalt zur Verfügung.
Entscheidung
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, dass unter anrechenbaren Bezügen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu verstehen sind, also auch nicht steuerbare oder - z. B. in den §§ 3 und 3b EStG - für steuerfrei erklärte Einnahmen, die nicht bereits im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.
Zweckgebundene Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deshalb nicht erhöhen, zählen zwar nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht dazu. Diese Regelung hat der Gesetzgeber aber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 dahingehend geändert, dass die Formulierung „die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind“ entfallen ist, sodass die bisherige Rechtsprechung nicht auf die aktuelle Gesetzeslage anzuwenden ist.
PRAXISHINWEIS | Der BFH hat klargestellt, dass steuerrechtlich das Elterngeld als Einkünfteersatz zu qualifizieren sei. Eine Zweiteilung des Elterngelds in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag lasse sich weder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz selbst noch der Begründung des Entwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien dazu entnehmen. Die dort zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spreche vielmehr dafür, das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz zu qualifizieren. |
Fundstelle
- FG Sachsen 21.10.15, 2 K 1175/15; Rev. zugelassen, astw.iww.de, Abruf-Nr. 146566