· Nachricht · § 33 EStG
Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden
| I Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode ist der Zeitpunkt der Behandlung. Um festzustellen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann sich das Finanzgericht auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die bereits in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen wurden. In diesem Fall muss das Gericht die Beteiligten auf diese Absicht hinweisen und ihnen die entsprechenden Unterlagen zugänglich machen | Sachverhalt
Im Streitfall machten die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen Aufwendungen für die operative Beseitigung von Lipödemen bei der Ehefrau in Höhe von 5.500 EUR als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Die Krankenkasse hatte der Ehefrau mitgeteilt, dass sie sich nicht an den Kosten der Liposuktion beteiligen könne, weil die Therapie keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen sei. Ein amtsärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse wurde weder vor den Operationen noch danach eingeholt.
Entscheidung
Das FA berücksichtigte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid nicht als außergewöhnliche Belastungen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage als unbegründet zurück. Auch die von den Steuerpflichtigen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.
Der BFH entschied, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (z.B. Aufwendungen für einen Rollstuhl). Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf.
Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) und medizinisch indiziert sind.
Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden ist dagegen ein qualifizierter Nachweis der Zwangsläufigkeit vorzulegen. Dieser ist vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels auszustellen. Ein qualifizierter Nachweis kann in Form eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) erfolgen.
Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies wird angenommen, wenn „die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler)“ die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht.
Um festzustellen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann sich das FG auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen wurden. In diesem Fall muss das FG die Beteiligten auf diese Absicht hinweisen und ihnen die entsprechenden Unterlagen zugänglich machen. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung.
Im Streitfall war das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Liposuktion nicht um eine anerkannte Therapie zur Behandlung des Lipödems handelt. Entsprechend war daher der begehrte Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu Recht verwehrt worden.
Fundstelle
- BFH 18.6.15, VI R 68/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 179094