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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Behinderungsbedingter Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung

    | Mehraufwendungen, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und zur behindertengerechten Umgestaltung seines individuellen Wohnumfelds erforderlich sind, sind abzugsfähig. Es bedarf für die Abzugsfähigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der Behinderung und der Baumaßnahme. Nicht abziehbar sind daher Aufwendungen für Baumaßnahmen, für die Krankheit oder Behinderung nicht ursächlich sind und lediglich bei Gelegenheit eines behindertengerechten Umbaus durchgeführt werden, so die Entscheidung des FG Baden-Württemberg. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, in welchem Umfang Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Die Steuerpflichtige ist an Multipler Sklerose erkrankt und ließ im Streitjahr ihre Dusche umbauen. Die Dusche war danach bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar. Die Duschkabine wurde innen komplett neu gefliest und mit einer neuen Tür versehen. Auch die Armaturen wurden erneuert. Der Hausarzt stellte der Steuerpflichtigen eine Bescheinigung aus, nach der „wegen schwerer Erkrankung mit Gangstörung … der rollstuhlgerechte Umbau der Dusche dringend erforderlich“ sei. Die Pflegekasse lehnte die Übernahme der Umbaukosten ab, da keine Pflegestufe bestehe. Daraufhin machte die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung die Aufwendungen von rund 5.000 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Aufwendungen ab.

     

    Entscheidung

    Das FG gab der Klage statt. Es entschied, dass Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, denn es sind größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten.

     

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