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  • · Nachricht · § 32d EStG

    Anwendung eines gesonderten Steuertarifs bei Darlehen eines mittelbar Beteiligten

    | Eine mittelbare Beteiligung des Darlehensgebers an der Darlehens-nehmerin (KG), die nicht deren Beherrschung ermöglicht, genügt nicht, um ein derartiges Näheverhältnis zu begründen und infolgedessen die Anwendung der Abgeltungsteuer auf die Darlehenszinsen auszuschließen. | Sachverhalt

    Im Streitfall war der Steuerpflichtige an einer AG zu 22,5 % beteiligt, die wiederum jeweils 99 % der Anteile an zwei Kommanditgesellschaften hält. Der Steuerpflichtige war an den beiden Personengesellschaften nicht beteiligt. Beiden Kommanditgesellschaften gewährte er jeweils zu 10 % verzinsliche Darlehen.

     

    Das FA versagte die Anwendung der Abgeltungsteuer auf die erklärten Dar-lehenszinsen mit der Begründung, der Steuerpflichtige sei über die AG, an der er zu 22,5 % beteiligt sei, mittelbar zu 22,275 % (= 22,5 % × 99 %) an beiden Personengesellschaften beteiligt. Der Steuerpflichtige und die beiden Kommanditgesellschaften seien daher einander nahestehende Personen nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst a EStG, weshalb die tarifliche Besteuerung greife.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige vor dem FG Recht. Nach Auffassung des FG liegt ein Näheverhältnis i.S.v. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nur vor, wenn

     

    • die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
    • umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
    • eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
    • die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder
    • die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder
    • einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

     

    Eine mittelbare Beteiligung des Darlehensgebers an der Darlehensnehmerin (KG), die nicht deren Beherrschung ermöglicht, genügt jedoch nicht, um ein derartiges Näheverhältnis zu begründen und infolgedessen die Anwendung der Abgeltungsteuer auf die Darlehenszinsen auszuschließen.

     

    Im Streitfall lag zwischen dem Steuerpflichtigen und den Darlehensnehmern kein Beherrschungsverhältnis vor. Denn es gab weder Anhaltspunkte dafür, dass diese auf den jeweils anderen einen außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausübten, noch dass die Vertragsparteien ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hatten.

     

    Das bloße Interesse an der Begleichung der Darlehenszinsen bzw. der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags begründete noch kein wirtschaftliches Interesse im Sinne der Gesetzesbegründung. Andernfalls würde jede Art von mittelbarer Beteiligung gleichzeitig ein wirtschaftliches Interesse vermitteln, unabhängig von einer tatsächlich bestehenden Einflussmöglichkeit. Selbst die Tatsache, dass bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund der Steuersatzspreizung eine Steuerersparnis erzielt wurde, ist kein Vorteil in diesem Sinne, da dies der Schedulenbesteuerung immanent ist.

     

    Voraussetzung ist vielmehr ein absolutes Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der beherrschten Person kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Dies lag im Streitfall jedoch nicht vor, da der Steuerpflichtige selbst an der AG lediglich zu 22,5 % beteiligt war. Die Beteiligung lag damit unter der Wesentlichkeitsgrenze. Außerdem hatten im Streitfall beide Kommanditgesellschaften auch mit Nicht-Aktionären der AG entsprechende Darlehensverträge zu denselben Vertragsbedingungen und Konditionen wie denen des Steuerpflichtigen geschlossen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43648699