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  • · Fachbeitrag · § 32b EStG

    Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt

    | Auch nach der Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung ist es für den BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass zwar das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG einbezogen wird. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um zusammen veranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten und in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren. Die Ehefrau bezog im Streitjahr 2009 Krankengeld, das das FA im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dem Progressionsvorbehalt unterwarf.

     

    Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren machten die Steuerpflichtigen im Revisionsverfahren geltend, aufgrund der Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung zum 1.1.2009 seien die vorherigen grundlegenden Unterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu einem großen Teil beseitigt, sodass die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung andererseits nicht mehr gerechtfertigt sei.

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