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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Stellt die Ausbildung zum Rettungshelfer eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 EStG dar?

    | Die Ausbildung eines Kindes zum Rettungshelfer im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahrs stellt keine erstmalige Berufsausbildung dar. Voraussetzung für eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 EStG ist, dass die Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. |

     

    Sachverhalt

    Das Kind des Steuerpflichtigen absolvierte ein FSJ. In der Vereinbarung mit dem Landesverband als Träger der Einrichtung verpflichtete sich das Kind, im Rettungs- und Sanitätsdienst tätig zu sein. Im Zuge dieser Tätigkeit wurde das Kind zum Rettungshelfer ausgebildet. Bis zum Studienbeginn betrug die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass unter Berücksichtigung der engeren Auslegung des Ausbildungsbegriffs ein Kind durch seine Qualifizierung zum Rettungshelfer im Rahmen des FSJ keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfährt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei der Ausbildung zum Rettungshelfer um eine zeitlich sehr kurze Qualifizierungsmaßnahme (durchschnittlich 6 bis 8 Wochen) handelt, nicht bundesweit im Rahmen landesrechtlicher geordneter Prüfungs- und Ausbildungsverordnungen erlernt und der Ausbildungsgang auch nicht bundesweit durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

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