Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei „mehraktiger Ausbildung“

    | Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das konkrete Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ i.S. des § 32 EStG muss nicht bereits mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall befand sich der 1990 geborene Sohn des Anspruchsberechtigten bis einschließlich Februar 2012 in beruflicher Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. Nach erfolgreichem Abschluss bewarb er sich im selben Monat für einen Platz an einer Fachoberschule für Technik. Bereits zu diesem Zeitpunkt strebte er diese Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Fernziel der Erlangung des Abschlusses eines Elektrotechnikers oder Elektroingenieurs an. Februar 2012 unterschrieb er einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag in üblich bezahlter Vollzeitbeschäftigung, aufgrund dessen er von März bis Juli 2012 in seinem erlernten Beruf arbeitete. Nachdem er eine Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um ab Mitte August 2012 diese Bildungseinrichtung besuchen zu können. Der einjährige Vollzeitunterricht erfolgte zur Vorbereitung des Studiums an einer Fachhochschule und war für ihn Voraussetzung, ein solches aufnehmen zu können.

     

    Die Familienkasse versagte die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum März bis Juli 2012, weil das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Februar 2012 ab März bis Juli 2012 einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgegangen sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

     

    Entscheidung

    Der BFH sah dies jedoch anders und hob die Vorentscheidung auf. Zwar wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Voraussetzung „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ liegt jedoch erst dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung eintreten kann. Da es auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein.

     

    Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

     

    Hinweis | Bei Prüfung der Frage, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten besteht, ist entscheidend, ob die Ausbildungsabschnitte hinsichtlich der Berufssparte oder des fachlichen Bereichs im Zusammenhang stehen.

     

    Im Streitfall ergab sich ein solcher Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik und dem Besuch der Fachoberschule für Technik bereits daraus, dass sich die Ausbildungsgänge inhaltlich und schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich derselben Berufssparte bezogen und damit wenn auch gegebenenfalls auf unterschiedlichen Qualifikationsstufen auf dasselbe Berufsfeld vorbereiteten. Unerheblich ist dabei, dass das Kind durch den Besuch der Fachoberschule erst die Voraussetzungen für den Besuch einer Fachhochschule erlangte.

     

    Der ebenfalls erforderliche enge zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass das Kind nach Abschluss eines ersten objektiv berufsqualifizierenden Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, so wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs aufgehoben.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43593954