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  • · Fachbeitrag · §§ 32, 65 ff. EStG

    Kindergeld gibt es ab 2012 auch für den verheirateten volljährigen Nachwuchs

    | Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt ab 2012 nicht deshalb, weil es bereits verheiratet ist. Dies hat der BFH aktuell entschieden. Ein volljähriges Kind wird etwa berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Seine Einkünfte und Bezüge sind seit 2012 ir relevant. |

     

    Hintergrund

    Nach langjähriger BFH-Rechtsprechung erlosch der Kindergeldanspruch für ein Kind über 18 grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Diese Rechtsauffassung beruhte auf der Annahme, dass Kindergeld oder -freibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetzt, die mit der Heirat wegen der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfällt. Hiernach blieb der Kindergeldanspruch nur in einem Mangelfall erhalten, wenn etwa in einer Studentenehe die Einkünfte des Gatten für den vollständigen Unterhalt nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte.

     

    Das ungeschriebene Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben. Hiernach ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet, auch für die Monate zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Bei den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen waren daher dessen Einkünfte bis 2011 einzubeziehen.

     

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