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  • · Fachbeitrag · §§ 32, 62 ff. EStG

    Geänderter Umgang mit der Familienkasse

    | Die Durchführung des sogenannten Familienleistungsausgleichs obliegt dem BZSt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Das BZSt hat die Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren in Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich mit dem Stand Dezember 2013 neu gefasst. Nachfolgend wichtige Änderungen. |

     

    • Hebt ein Bescheid eine Kindergeldfestsetzung auf oder lehnt er sie ab, entfaltet dieser Bescheid rechtliche Bindungswirkung bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe. Ein Neuantrag auf künftiges Kindergeld ist also jederzeit möglich.

     

    • Die Festsetzung von Kindergeld hat Dauerwirkung. Solange sie nicht geändert oder aufgehoben wird, wird der sich aus der Festsetzung ergebende Betrag ausbezahlt. Der Festsetzungsbescheid ist ein teilbarer Verwaltungsakt, der für jeden einzelnen Monat aufgehoben und geändert sowie für andere Monate unverändert bestehen bleiben kann.

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