Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 3 GewStG

    Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums

    | Nach § 3 Nr. 20 GewStG in der Fassung vom 21.12.1993 (BGBl I 93, 2310) geänderten Fassung waren bis einschließlich Erhebungszeitraum 2014 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Fraglich war, ob ein verfassungsrechtliches Gebot zur Einbeziehung einer Rehabilitationseinrichtung besteht, in der zahlreiche Fachkräfte angestellt sind. Der BFH hat aktuell darüber entscheiden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Physiotherapeut. Er beschäftigte in seinem Rehabilitationszentrum zahlreiche Mitarbeiter, sodass er nicht eigenverantwortlich tätig werden konnte. In seinem Rehabilitationszentrum wurden die Patienten - durch Fallpauschalen der Sozialversicherungsträger vergütet - i.d.R. drei Wochen lang an jeweils fünf Tagen täglich vier bis sechs Stunden behandelt und betreut.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die Gewinne des Klägers aus der Rehabilitationseinrichtung gewerbesteuerpflichtig sind. Eine rückwirkende Anwendung von § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG i.d.F. des Kroatien-AnpG auf Erhebungszeiträume vor 2015, mit dem die gewerbesteuerliche Befreiung auf bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen erweitert wurde, schied vor dem Hintergrund des Inkrafttretens dieser Änderung erst ab Erhebungszeitraum 2015 aus.

     

    Auch die allein mögliche Befreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 20 Buchst. b, d GewStG a.F. war nicht einschlägig. Der Kläger hat weder ein von § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. erfasstes Krankenhaus noch eine von § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F. aufgeführte Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen betrieben.

     

    Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist - nach sozialrechtlichen Maßstäben - weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Rehabilitation und Pflege seien vielmehr, so der BFH, „wesensmäßig verschiedene Maßnahmen“. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG betreffe indes allein Pflegeeinrichtungen. Schließlich sah der BFH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz: Pflegeeinrichtungen müssen - anders als Rehabilitationseinrichtungen - rund um die Uhr, insbesondere nachts, zuverlässig hohen Anforderungen an Überwachung und Fürsorge entsprechen. Somit sei keine Vergleichbarkeit gegeben gewesen.

     

    Erläuterungen

    • 1. Der Kläger wäre freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig gewesen, wenn er in seinem Rehabilitationszentrum nicht zahlreiche Fachkräfte beschäftigt hätte und es deshalb an der erforderlichen eigenverantwortlichen Berufsausübung gefehlt hätte. Dies kam im Streitfall - schon mangels entsprechender Feststellungen des FG in erster Instanz - nicht in Betracht.

     

    • Die Gewerbesteuerpflicht einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung war mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. § 3 GewStG ist über die dortigen ausdrücklichen Tatbestände hinaus nicht erweiternd so auszulegen, dass originär selbstständige Tätigkeiten, die - z.B. mangels leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit nicht unter § 18 EStG fallen - bei der Gewerbesteuer befreit werden müssen. Diese würde die Aufzählung in § 3 GewStG letztlich aushebeln.

     

    • 2. Mit dem Kroatien-AnpG wurde § 3 Nr. 20 GewStG a.F. wiederum mit Wirkung ab Erhebungszeitraum 2015 (§ 36 Abs. 1 GewStG ) erweitert. Der Einleitungssatz des § 3 Nr. 20 GewStG wurde durch die Worte „sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation“ ergänzt. Bei diesen setzt die Gewerbesteuerfreiheit nach dem neu in § 3 Nr. 20 GewStG eingefügten Buchst. e voraus, dass die Behandlungskosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind, soweit die Einrichtung Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erbringt. Ab Erhebungszeitraum 2015 könnte sich die Rechtslage - bei Beachtung dieser Voraussetzungen - zugunsten des Klägers geändert haben.
    •  

    Fundstelle

    Quelle: ID 43766226