· Fachbeitrag · § 3 GewStG
Gewerbesteuerliche Merkmalsübertragung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
| Die tätigkeitsbezogene und rechtsformneutrale Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, so der BFH. |
Nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG sind Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit, wenn bei ihnen im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder Abs. 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind. Der X. Senat des BFH hatte schon durch Urteil vom 29.3.2006 (X R 59/00, BStBl II 06, 661) entschieden, dass sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und/oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt. Damit hatte der X. Senat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben. Dem hat sich der IV. Senat des BFH für den Fall des § 3 Nr. 6 GewStG angeschlossen. Streitig war, ob eine Merkmalsübertragung auch zulässig ist, wenn das Besitzunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG tätig ist und im Falle einer vermögensverwaltenden Tätigkeit gewerblich geprägt wäre.
Sachverhalt
Die B-GmbH war Komplementärin der Klägerin, einer GmbH & Co. KG. Diese verpachtete in den Streitjahren (2007 bis 2009) Betriebsgebäude einschließlich der Inventargegenstände an die B-GmbH, welche darin eine Klinik zur Behandlung von Krebserkrankungen betrieb. Zwischen dem Verpachtungsunternehmen der Klägerin und der B-GmbH bestand in den streitigen Erhebungszeiträumen eine Betriebsaufspaltung. Die Klägerin gab in ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre als Art des Unternehmens „Verpachtung“ an. Das Finanzamt behandelte die KG als gewerbesteuerpflichtig und setzte Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre fest. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das FG wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft wirke nicht zugunsten einer i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewerblich geprägten Besitzpersonengesellschaft. Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und vertrat die Auffassung, die Verpachtungstätigkeit der Klägerin sei als gewerblich i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG zu beurteilen. Daher liege eine originär gewerbliche Tätigkeit vor. Die Klägerin war deshalb nicht aufgrund ihrer gewählten Rechtsform, sondern aufgrund der Betriebsaufspaltung originär gewerblich tätig. Hierdurch wird eine etwaige gewerbliche Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG überlagert.
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