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  • · Fachbeitrag · § 3 EStG

    Steuerfreie Aufwandsentschädigung für ehrenamtlichen Betreuer

    | Über das Jahressteuergesetz 2010 wurden die Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB ab 2011 auf die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 26b EStG von derzeit noch 2.100 EUR begrenzt. Der BFH hat nun klargestellt, dass die Zahlungen nur für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei gewesen sind. Basis ist § 3 Nr. 12 EStG , wonach Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse steuerfrei sind, wenn sie in einem Gesetz oder auf einer Ermächtigung beruhen. |

     

    Sachverhalt

    Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger vom Amtsgericht in rund 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835 a BGB von bis zu 323 EUR pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen, da nach seiner Auffassung die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG nicht in Betracht kam. Begründet wurde dies damit, dass die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren.

     

    Entscheidung

    Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien. Es handele sich zwar um Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und damit um steuerbare Einnahmen, und zwar in den Jahren ab 2011 ‒ betraglich begrenzt ‒ nach § 3 Nr. 26b EStG und in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG. Dabei reicht der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Gesetz für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan ist weder nach dem Wortlaut, dem Zweck noch aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift erforderlich.