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  • · Fachbeitrag · § 3 EStG

    Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an Saalassistenten sind steuerfrei

    | Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken sind steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG , so der BFH. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden seien. Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab.

     

    Entscheidung

    Der BFH sieht die steuerrechtliche Beurteilung differenzierter als das FG. Er entschied, dass die Trinkgelder von § 3 Nr. 51 EStG erfasst werden und steuerfrei zu belassen sind. Danach sind Trinkgelder ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt werden.

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