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  • · Nachricht · § 24 EStG

    Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus Genussrechten

    | Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen vor seiner Pensionierung von seinem früheren Arbeitgeber (einer AG) im Rahmen eines Vermögensbildungsprogramms der Erwerb von sog. Namensgewinnscheinen (NGS) zum Nennwert von 50 DM (25,60 EUR) angeboten worden. Nach den Genussrechtsbedingungen war die Laufzeit der NGS vorbehaltlich der Kündigungsrechte unbegrenzt. In allen Fällen der Rückgabe der NGS vergütete die AG nach den Genussrechtsbedingungen lediglich den Nennwert der NGS. Jeder NGS gewährt dem Inhaber eine Beteiligung an der Dividende der AG. Im Falle der Liquidation oder Auflösung der AG erhielten die Inhaber der NGS nach Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft, aber vor Rückzahlungen an die Aktionäre, den Nennwert ihrer NGS erstattet. |

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 2006 unterbreitete die AG dem Steuerpflichtigen ein Angebot zum Rückerwerb der von ihm gehaltenen 289 NGS. Sie bot ihm für jeden NGS neben der Auszahlung des Nominalwerts in Höhe von 25,60 EUR/Stück eine Verzinsung von 19,80 EUR für 2006 sowie eine Einmalzahlung in Höhe des dreifachen Nominalwerts in Höhe von 76,80 EUR an. Sollte der Steuerpflichtige das Angebot nicht annehmen, müsse er mit einer Kündigung der NGS aus wichtigem Grund rechnen, da die X AG aus dem Konzern ausscheide. Bis zur Kündigung würden die NGS-Bedingungen dahingehend abgeändert, dass ab dem 1.7.2006 die Gewinnbeteiligung entfalle und nur noch die Mindestverzinsung von 7 % p.a. gewährt werde. Die Zahlung des Einmalbetrags in Höhe des dreifachen Nennbetrags der NGS entspreche einer Verzinsung der NGS für zehn Jahre zu einem Zinssatz von 30 % p.a. Nach Annahme des Angebots durch den Steuerpflichtigen erfolgte die Auszahlung des Einmalbetrags in zwei Teilbeträgen in 2006 und 2007.

     

    Das FA erfasste in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre die Zahlungen der X AG als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Im Revisionsverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, die Einmalzahlung in Höhe des dreifachen Nennbetrags der Genussrechte sei kein Entgelt für eine Kapitalnutzung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern ein Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 EStG, der aufgrund des Ablaufs der Haltefrist nicht der Besteuerung unterliege. Außerdem habe der Gesetzgeber durch die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Genussrechten grundsätzlich ausschließen wollen.

     

    Entscheidung

    Der BFH bejahte die Steuerpflicht der ausgezahlten Einmalbeträge nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt worden ist. Denn die Einnahmen, die der Steuerpflichtige erzielt hätte, wenn er die Genussrechte behalten hätte, wären gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu besteuern gewesen. Die Abfindung stellt sich als Ersatz der Kapitalerträge dar, die der Steuerpflichtige erzielt hätte, wenn der Vertrag über die Verzinsung der Genussrechte nicht aufgrund des Angebots der AG beendet worden wäre. Hierbei hätte es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen gehandelt.

     

    Die Zahlung erfolgte auch nicht, um einen „höheren Wert“ der Genussrechte abzugelten, sondern um den Steuerpflichtigen dafür zu entschädigen, dass er aufgrund der Rückgabe der Genussrechte keine Einnahmen mehr aus der Überlassung seines Kapitals an die AG erzielen konnte. Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG, nach der die Grundsätze für die Besteuerung von Finanzinnovationen auf Genussrechte der vorliegenden Art nicht anwendbar sind, schließt die Besteuerung einer Entschädigungszahlung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht aus, da diese allein durch die entgehenden Einnahmen veranlasst ist, gerade kein Veräußerungsentgelt darstellt und deshalb die Vermögensebene nicht berührt.

     

    Hinweis | Im Streitfall kam eine ermäßigte Besteuerung der Entschädigung (§ 34 EStG) nicht in Betracht, da sie gleichmäßig auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt ausgezahlt worden war und es insoweit an der für die Anwendung von § 34 Abs. 1 EStG erforderlichen Zusammenballung fehlte.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43501391