· Nachricht · § 23 EStG
Wie wirken sich Verluste aus Geschäften mit Knock-out-Produkten steuerlich aus?
| Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert, ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG nicht erfüllt. So ein aktuelles Urteil des BFH. |Sachverhalt
Im Streitfall machte der Steuerpflichtige die Berücksichtigung von Verlusten aus Optionsgeschäften mit sog. Knock-out-Produkten nach § 23 EStG geltend. Derartige Geschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass bei Eintritt einer Bedingung die Option auch ohne Entscheidung des Käufers verfällt. Die streitbefangenen Produkte verfielen vorzeitig und wurden wertlos, weil der Kurs des Basiswerts eine bestimmte Knock-out-Schwelle berührt oder unterschritten hatte. Es erfolgte kein Rückkauf durch den Verkäufer und kein Ausgleich durch Aktien.
Außerdem erwarb der Steuerpflichtige Optionsscheine als Knock-out-Produkte. Dabei handelte es sich um Optionsscheine, die an Indices bzw. an einen bestimmten Kurs einer Aktie gekoppelt waren. Sie führten wegen Verfalls bei Erreichen der Knock-out-Schwelle nicht zu einem Differenzausgleich. Der Steuerpflichtige begehrte die steuermindernde Berücksichtigung der Anschaffungskosten als fehlgeschlagene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 23 EStG.
Das FA vertrat hingegen die Auffassung, die Verluste aus verfallenen Optionsscheinen könnten wegen des fehlenden Tatbestandsmerkmals der Veräußerung steuerlich nicht berücksichtigt werden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg, ebenso wenig die vom Steuerpflichtigen eingelegte Revision.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass gemäß § 23 EStG private Veräußerungsgeschäfte auch Termingeschäfte sind, durch die der Steuerpflichtige einen Differenz-ausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Die Abziehbarkeit von Werbungskosten kommt nur in Betracht, wenn es zu einer Ausübung der Option oder zu einer Veräußerung oder zu einem anderen steuerrechtlich bedeutsamen Beendigungstatbestand kommt.
Im Streitfall waren die Aufwendungen für die wertlos gewordenen Optionen nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften zu berücksichtigen, da der Verlust nicht nach § 23 EStG steuerbar war. Die dem Steuerpflichtigen eingeräumte Option verfiel mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert, ohne dass der Steuerpflichtige hierzu einen Entscheidungsspielraum hatte.
Fundstelle
- BFH 10.11.15, IX R 20/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 182810